Lärmmessung im Betrieb

- Verpflichtung zur Lärmmessung und       Lärmminderung

 

Die Bedeutung von Lärm am Arbeitsplatz wird vielfach unterschätzt. Dabei empfinden viele Beschäftigte den Lärm an ihrem Arbeitsplatz als größte Störquelle, beispielsweise an nahezu allen Arbeitsplätzen in Mehrpersonenbüros. Die Geräusche haben einen wesentlichen Einfluss auf das Wohlbefinden und die Gesundheit der Beschäftigten. Als Folge der Lärmbelastung lassen sich z.B. Stressreaktionen beobachten, die sich negativ auf das Konzentrationsvermögen und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten auswirken. An vielen Arbeitsplätzen ist darüber hinaus aufgrund der Lärmbelastung mit einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen.

  

Hohe Lärmbelastungen können schließlich auch Gehörschäden verursachen. So werden allein in Deutschland jedes Jahr mehr als 6.000 neue Lärmschwerhörigkeitsfälle anerkannt, wobei die Unfallversicherungsträger vielfach Rentenzahlungen leisten. 

  

Zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit trat am 9. März 2007 die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Danach sind die Unternehmen verpflichtet, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (§ 7 „Minimierungsgebot“).  Ein ganz wesentlicher Schritt zur Umsetzung der Verordnung ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Risiken der Arbeitnehmer durch Lärm am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu bewerten und zu dokumentieren. In Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind dann entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.

  

Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, Anhang, Ziffer 3.7) ist der Schalldruckpegel „in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen“. Um diese allgemeinen Anforderungen zu konkretisieren wurde am 18. Mai 2018 die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 "Lärm" veröffentlicht. Damit gibt es nun ganz konkrete Vorgaben zu den in Abhängigkeit von der Tätigkeit einzuhaltenden Beurteilungspegeln und zur raumakustischen Gestaltung der Arbeitsräume (siehe Fachinfo "Vorgaben der Arbeitsstättenregel ASR A3.7").

  

Die Hersteller von Maschinen sind gesetzlich verpflichtet, die Geräuschemission ihrer Maschinen entsprechend dem technischen Fortschritt zu minimieren und die Geräuschemission in der Betriebsanleitung sowie in den Verkaufsprospekten anzugeben (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV). Die anzugebenden Geräuschemissionswerte sollen dem Käufer der Maschine z.B. eine gezielte Auswahl lärmarmer Produkte und eine genaue akustische Planung neuer Arbeitsplätze ermöglichen.

 

Falls der Betrieb nicht selbst über die notwendigen Fachkenntnisse zur Umsetzung dieser Messverpflichtungen verfügt, kann er sich fachkundig beraten lassen.

  

In allen Fragen der Messung, Beurteilung und Minderung von Lärm am Arbeitsplatz kann ich meine Unterstützung anbieten. Meine Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich basieren auf langjähriger Praxis als Referatsleiter beim Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). 

  

Auf dieser Internet-Seite möchte ich einige Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz an Arbeitsplätzen, zur Durchführung von Lärmmessungen im Betrieb, zur Beurteilung von Gehörschadensfällen und zu Lärmschutzmaßnahmen geben (siehe Fachinfos). Darüber hinaus werden Geräuschbelastungen für die unterschiedlichsten Freizeitaktivitäten beschrieben. Zur weitergehenden Information, insbesondere zu akustischen Grundlagen und zur Lärmmesstechnik, sei auf meine Taschenbücher "0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel" und "Lärmmessung im Betrieb" vom Erich Schmidt Verlag verwiesen.