Raumakustik in Werkhallen

 

Abgehängte schallabsorbierende Baffeln in einer Produktionshalle


Vorgaben zur Raumakustik in industriellen Produktionsräumen

1  Einleitung

Der Schalldruckpegel an Arbeitsplätzen innerhalb von Räumen wird nicht alleine durch den direkt von Geräten und Maschinen abgestrahlten Schall bestimmt, sondern auch durch den Schall, der von den Raumbegrenzungsflächen und der Einrichtung reflektiert wird. Je stärker der Schall von den Begrenzungsflächen reflektiert wird umso mehr nimmt die Geräuschbelastung im Raum zu. Zur Verbesserung der Raumakustik lassen sich die Decken- und/oder Wandflächen schallabsorbierend gestalten. Je nach Ausgangssituation sind damit in der Nähe der Lärmquellen Pegelminderungen zwischen ca. 1 dB bis 6 dB zu erreichen, in größeren Abständen vielfach Pegelminderungen von mehr als 10 dB.

 

Eine schallabsorbierende Gestaltung von lärmbelasteten Arbeitsräumen ist in vielen Betrieben sinnvoll. Insbesondere bei der Planung neuer Arbeitsräume oder bei größeren Umbaumaßnahmen sollte die Raumakustik berücksichtigt werden, denn die geplante Integration dieser Maßnahmen ist in jedem Fall kostengünstiger als eine notwendige schallabsorbierende Nachrüstung. Aber auch in bestehenden ungünstig gestalteten Arbeitsräumen ist vielfach eine raumakustische Nachbesserung zu empfehlen, ggf. auch als flankierende Maßnahme in Verbindung mit anderen Lärmminderungsmaßnahmen. Die verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung von raumakustischen Maßnahmen und die dafür geeigneten schallabsorbierenden Materialien beschreibt das Lärmschutz-Arbeitsblatt IFA-LSA 01-234 „Raumakustik in industriellen Arbeitsräumen“, das ich bei meiner früheren Tätigkeit beim Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) erarbeitet habe.

 

2  Vorgaben der Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV)

Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV) [ 1] muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen, falls Mitarbeiter gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt sind oder sein könnten. Nach § 3 der LärmVibrationsArbSchV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und bei Bedarf Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen und diese wiederum vor individuellen Schutzmaßnahmen (persönlicher Gehörschutz). Der Stand der Technik und das Vorgehen bei der Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen werden im Teil 3 der Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV Lärm) [2] konkretisiert.

 

Danach sollten die Lärmminderungsmaßnahmen möglichst am Entstehungsort ansetzen, da diese Maßnahmen in der Regel den größten Erfolg versprechen. Ist dies nicht möglich oder nicht ausreichend, ist eine lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze vorzunehmen. Das bedeutet, die Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass die Schall­ausbreitungs­bedingungen dem Stand der Technik entsprechen. Die TRLV Lärm macht dazu im Teil 3, Abschnitt 4.3, konkrete Vorgaben. Demnach kann der Stand der Technik für Arbeitsräume als eingehalten gelten, falls

A)  Die Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung DL2 im Abstandsbereich von 0,75 bis 6 m in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 bis 4000 Hz mindestens 4 dB beträgt,

oder

B)    Der mittlere Schallabsorptionsgrad  in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen
von 500 bis 4000 Hz mindestens 0,3 beträgt.
 

Die entsprechenden raumakustischen Kennwerte Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung und mittlerer Schallabsorptionsgrad und deren messtechnische Bestimmung werden in dem bereits erwähnten IFA-LSA-Blatt 01-234 erläutert.

 

Je nach räumlichen Bedingungen kann es sinnvoll sein, das eine oder das andere Kriterium heranzuziehen. In kleineren Räumen (bis ca. 1000 m³ Volumen) lässt sich oft nur die Forderung an den mittleren Schallabsorptionsgrad (mindestens 0,3) realisieren. Die Anforderung an die Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung im Abstandsbereich von 0,75 bis 6 m – im Folgenden DL2,TRLV genannt – lässt sich in kleineren Räumen gegebenenfalls schon allein deshalb nicht realisieren, weil die Räume keine ausreichende Länge zur Festlegung geeigneter Messpfade aufweisen.

 

In großen Räumen ist hingegen die Realisierung des mittleren Absorptionsgrades von 0,3 mit verhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, weil dafür große Flächen mit schallabsorbierend gestaltet werden müssen. Andererseits lässt sich dort die Anforderung an die Schallpegelabnahme DL2,TRLV ≥ 4 dB aufgrund der größeren Abstände zu den reflektierenden Begrenzungsflächen in der Regel viel einfacher und mit verhältnismäßig geringem Materialeinsatz erreichen. So kann man die entsprechenden Vorgaben in ausgedehnten Hallen mit großen Deckenhöhen, von z.B.   7 m und mehr, ggf. schon ohne eine schallabsorbierende Deckengestaltung erfüllen. 

 

[1] Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen. (Lärm- und  Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV), Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) 

[2] Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV, Teil Lärm. GMBl. 34-35 vom 05. September 2017